Satzung des Vereins Pranatec e.V.

 

§1 Name und Sitz

Pranatec e.V., Meister-Stütting-Straße 4, 59519 Möhnesee-Körbecke

 

§2 Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein wird sich kritisch mit allen Bereichen der erneuerbaren Energien sowie der Wasserreinigung und Wasserenergetisierung auseinandersetzen um diesbezüglich neue Möglichkeiten erarbeiten und publizieren, z.B. auch im Bereich der Raumheizung und Wasserreinigung, ebenso bei Energieverwendung für Verkehr/Freizeit. Der Energieeinsatz ist für Herstellung, Verpackung, Transport und Entsorgung der Konsumgüter und Lebensmittel, den Wasserverbrauch allgemein, den Energiebedarf bei der Herstellung und den Konsum zu reduzieren, dies gilt ebenso für private und gewerbliche Energieverbraucher bei der Herstellung von Gütern. Dies soll im Allgemeinen dem Umweltschutz dienen. Die Effizienz der eingesetzten Energie soll dabei wesentlich erhöht werden.
Der Verein wird sich auch kritisch mit allen Bereichen der Gesundheitsförderung von Menschen, Ernährung, Umweltschonung und Lebensgewohnheiten auseinandersetzen und Möglichkeiten der Erhöhung der Lebensqualität von Menschen unterstützen, erarbeiten und publizieren. Dies z.B. auch im Bereich von Ernährungsgewohnheiten und Wassergebrauch und Wasserkonsum, ebenso bei Energieverwendung, der Energieeinsatz ist für Herstellung, Verpackung, Transport und Entsorgung der Konsumgüter und Lebensmittel, den Wasserverbrauch allgemein. Der Verein wird sich auch kritisch mit allen Bereichen der Werbung und Vernetzung von Netzwerken auseinandersetzen.

a) Oberster Zweck des Vereins ist es, einen Betrag zu leisten, der die Lebensqualität von Menschen steigert.

b) Der Verein wird sich für die Verwendung gesunder und geeigneter Nahrungsmittel einsetzen.

c) Der Verein wird einen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs leisten.

d) Der Verein wird sich für die Reduzierung und den Verzicht auf nicht erneuerbaren Energien einsetzen. Der Verein wird sich kritisch mit der Digitalisierung in allen Bereichen beschäftigen. Der Verein widmet sich der Publikation von schriftlichen und digitalen Inhalten zu den Themen des Vereinszweckes.

e) Der Verein wird sich für die Verwendung von Solarenergieeinsetzen, hier auch im weiteren Sinne, z.B. Windkraft, Wasser-Energie, Solarenergiespeicherung, Energiespeicherung.

f) Reduzierung der Wasserverschmutzung.

g) Effizienzsteigerung eingesetzter Energie und Ressourcen.

h) Vernetzung im Bereich Werbung.

 

2. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Durchführung von Vorträgen, Tagungen, Informationsveranstaltungen, Beratungen, Schulungen.

b) Öffentlichkeitsarbeit.

c) Zusammenarbeit mit ähnlich orientierten Vereinen und Verbänden.

d) Zusammenarbeit mit Handwerk, Industrie, Architekten und Planern.

e) Zusammenarbeit mit Schulen und Weiterbildungseinrichtungen.

f) Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder.

g) Ausarbeitung und Unterstützung von Projekten.

h) Begleitung von Projekten bis zur Realisation.

i) Abgabe von Stellungsnahmen zu Projekten.

 

3. Die Angebote des Vereins für die Zielgruppen werden kostenlos angeboten.

 

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder geleistete Beiträge noch erbrachte Sachleistungen aus dem Vermögen des Vereins zurück.

 

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Vereinszwecks zu verwenden hat.

 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliedschaft:

1. Eine Mitgliedschaft im Verein können volljährige natürliche, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie Personengesellschaften erwerben.

 

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein oder den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bestellen.

 

4. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.

 

5. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht gilt nur für die ordentlichen Mitglieder.

 

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod, die von juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts, von nicht rechtsfähigen Vereinen und von Personengesellschaften mit ihrer Liquidation – maßgebend ist der Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses – und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

 

Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

Die Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beträge nicht berührt.

 

Der Ausschluss: Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss ist nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss möglich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen seinen Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss von dem Ausgeschlossenen innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorsitzenden des Vorstands erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ausschließungsbeschlusses folgenden Tag. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hemmt die Wirksamkeit des Ausschlusses. Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

 

§7 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und jeweils für ein Jahr gilt. Die Mitgliedschaft kann ebenfalls durch eine Probemitgliedschaft von 3 Monaten gegeben sein. Insbesondere wenn dies der Gewinnung von neuen Mitgliedern dient.

 

§8 Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist auf ein Jahr befristet. Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.

 

§9 Die Organe des Vereins

sind:

A. Der Vorstand (das Präsidium)

B. der erweiterte Vorstand (der Senat)

C. Die Mitgliederversammlung.

 

§10 Der Vorstand (Präsidium)

Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereines berechtigt. Im Innenverhältnis ist der erste oder der zweite Vizepräsident, jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist.

 

Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der erste oder zweite Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außer gerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Senat möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

 

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens fünf Jahre als Mitglied angehört. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z. B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt. Solange nicht eine Mitgliedsstärke von 50 Mitgliedern überschritten ist, darf kein Personal eingestellt werden, es sei denn, dass der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden vergleichbare Einkünfte hat.

 

§11 Der Senat

Dem Vorstand (Präsidium) steht ein Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Präsidium berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als 20 Mitgliedern.

 

§12 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands

A. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen.

 

B. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gefasst.

 

§13 Mitgliederversammlung

Das Präsidium beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung (Kongress) ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen.

In der Tagesordnung müssen:

A. Die Erstattung des Jahresberichtes.

B. Die Entlastung des Präsidiums (Vorstand) Soweit erforderlich, Wahlen vorgesehen sind. Beachtung findet §10. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der berechtigten Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§14 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung obliegt dem zweiten Vizepräsidenten. Die Mitgliederversammlung kann aus den Mitgliedern zwei Personen bestimmen, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung nehmen können, um bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen können.

 

§15 Beitragsverwendung

Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden die §2 und §15.

 

§16 Schlussbestimmung

Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des § 180 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.

 

Körbecke, den 04.09.2023

 

Die Vereinsmitglieder

 

Satzung in der Fassung vom 04.09.2023